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AbR 1988/89 Nr. 24

Obwalden · 1989-12-14 · Deutsch OW
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AbR 1988/89 Nr. 24, S. 101: Art. 39 und 43 SchKG Keine Ausnahme von der Generalexekution für BVG-Beiträge an eine privatrechtliche Stiftung. Entscheid der Obergerichtskommission vom 14. Dezember 1989 Sachverhalt: In der Betreibung Nr. 9358

Sachverhalt

In der Betreibung Nr. 9358 der Fürsorgestiftung des Schweizer Hotelier-Vereins gegen R. versandte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde. Hierauf teilte die Betreibungsgläubigerin dem Betreibungsamt mit, dass sie als privatrechtliche Stiftung berechtigt sei, ein Konkursverfahren zu verlangen. Es sei daher dem Schuldner der Konkurs anzudrohen. Daraufhin teilte das Betreibungsamt der Betreibungsgläubigerin mit, dass es sich bei den in Frage stehenden Forderungen um im öffentlichen Rechte begründete Leistungen gemäss Art. 43 SchKG handle. In der Folge beschwerte sich die Fürsorgestiftung des Schweizer Hotelier-Vereins bei der Obergerichtskommission mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie berechtigt sei, die Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs gemäss Art. 39 SchKG zu verlangen. In seiner Vernehmlassung vertrat das Betreibungsamt die Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob die Fürsorgestiftung des Schweizerischen Hotelier-Vereins eine privatrechtliche Vorsorgeeinrichtung sei; entscheidend sei vielmehr, dass die Stiftung der öffentlichen Aufsicht unterstellt sei und dass es sich um zweckgebundene Mittel einer Vorsorgeeinrichtung handle, welche naturgemäss eines speziellen Schutzes bedürften. Aus den Erwägungen:

1. Der Betreibungsschuldner ist als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen und unterliegt demnach grundsätzlich der Konkursbetreibung (Art. 39 Ziff. 1 SchKG). Das Betreibungsamt vertritt nun aber die Auffassung, dass es sich bei den betriebenen Beiträgen des Betreibungsschuldners um im öffentlichen Rechte begründete Leistungen handle. Gemäss Art. 43 SchKG erfolgt nämlich die Betreibung für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Rechte begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung. Unter den in Art. 43 SchKG verwendeten Begriff der im öffentlichen Recht begründeten Leistungen an öffentliche Kassen fallen nur Leistungen, die der Staat bestimmten Personen im öffentlichen Interesse auferlegt hat und die einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt zugute kommen (BGE 94 III 72).

2. Während vor Inkrafttreten des BVG die Rechtsverhältnisse innerhalb der Personalvorsorge eindeutig als privatrechtlich qualifiziert wurden und die Personalvorsorge insbesondere nicht als Teil der Sozialversicherung betrachtet wurde (J. Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, § 8), ist die Frage für die Zeit nach Inkrafttreten des BVG noch nicht restlos geklärt (J. Brühwiler, a.a.O., § 24). Zweifellos weist das Versicherungsverhältnis im Rahmen des obligatorischen Bereichs einen starken öffentlichrechtlichen Einschlag auf, kommen doch im Bereich des Obligatoriums die Elemente der Vertragsfreiheit praktisch nicht zum Tragen. Riemer vertritt die Auffassung, dass diesbezüglich Versicherungsverhältnisse ex lege und zwar öffentlich-rechtliche vorliegen, während eigentliche Vorsorgeverträge nach wie vor im sog. freiwilligen Bereich der weitergehenden Vorsorge bestehen (Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge in: Innominatverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter Schluep, Zürich 1988, 234). Eine Rückfrage bei der Gläubigerin hat ergeben, dass es sich bei der betriebenen Forderung um Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge handelt, die ausschliesslich im Rahmen der obligatorischen Versicherung geschuldet sind. Dies allein wie auch die Unterstellung unter die öffentliche Aufsicht (Art. 61 ff. BVG) genügt indessen nicht, um die Anwendung von Art. 43 SchKG auf eine Betreibung zur Durchsetzung von Beiträgen zu rechtfertigen. Die im Bereich des Obligatoriums weitgehende Unterstellung des Rechtsverhältnisses unter das öffentliche Recht ändert nämlich nichts daran, dass die in Frage stehenden Leistungen nicht einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt zugute kommen (BGE 94 III 72), wie dies beispielsweise bei den der SUVA geschuldeten Beiträgen der Fall ist (BGE 54 III 225). Dass die Leistungen einer öffentlichen Kasse geschuldet sind, ist eine kumulative Voraussetzung. Die Gläubigerin ist aber eine privatrechtliche Stiftung. Daher kommt Art. 43 SchKG auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung und die Betreibung ist auf dem Wege des Konkurses fortzusetzen. de| fr | it Schlagworte öffentliches recht privatrecht betreibungsamt stiftung frage betreibung auf konkurs berufliche vorsorge inkrafttreten berechtigter rahm schuldner vorsorgeeinrichtung entscheid steuer Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.39 Art.43 BVG: Art.61 Leitentscheide BGE 54-III-223 S.225 94-III-65 S.72 AbR 1988/89 Nr. 24

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Betreibungsschuldner ist als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen und unterliegt demnach grundsätzlich der Konkursbetreibung (Art. 39 Ziff. 1 SchKG). Das Betreibungsamt vertritt nun aber die Auffassung, dass es sich bei den betriebenen Beiträgen des Betreibungsschuldners um im öffentlichen Rechte begründete Leistungen handle. Gemäss Art. 43 SchKG erfolgt nämlich die Betreibung für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Rechte begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung. Unter den in Art. 43 SchKG verwendeten Begriff der im öffentlichen Recht begründeten Leistungen an öffentliche Kassen fallen nur Leistungen, die der Staat bestimmten Personen im öffentlichen Interesse auferlegt hat und die einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt zugute kommen (BGE 94 III 72).

E. 2 Während vor Inkrafttreten des BVG die Rechtsverhältnisse innerhalb der Personalvorsorge eindeutig als privatrechtlich qualifiziert wurden und die Personalvorsorge insbesondere nicht als Teil der Sozialversicherung betrachtet wurde (J. Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, § 8), ist die Frage für die Zeit nach Inkrafttreten des BVG noch nicht restlos geklärt (J. Brühwiler, a.a.O., § 24). Zweifellos weist das Versicherungsverhältnis im Rahmen des obligatorischen Bereichs einen starken öffentlichrechtlichen Einschlag auf, kommen doch im Bereich des Obligatoriums die Elemente der Vertragsfreiheit praktisch nicht zum Tragen. Riemer vertritt die Auffassung, dass diesbezüglich Versicherungsverhältnisse ex lege und zwar öffentlich-rechtliche vorliegen, während eigentliche Vorsorgeverträge nach wie vor im sog. freiwilligen Bereich der weitergehenden Vorsorge bestehen (Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge in: Innominatverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter Schluep, Zürich 1988, 234). Eine Rückfrage bei der Gläubigerin hat ergeben, dass es sich bei der betriebenen Forderung um Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge handelt, die ausschliesslich im Rahmen der obligatorischen Versicherung geschuldet sind. Dies allein wie auch die Unterstellung unter die öffentliche Aufsicht (Art. 61 ff. BVG) genügt indessen nicht, um die Anwendung von Art. 43 SchKG auf eine Betreibung zur Durchsetzung von Beiträgen zu rechtfertigen. Die im Bereich des Obligatoriums weitgehende Unterstellung des Rechtsverhältnisses unter das öffentliche Recht ändert nämlich nichts daran, dass die in Frage stehenden Leistungen nicht einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt zugute kommen (BGE 94 III 72), wie dies beispielsweise bei den der SUVA geschuldeten Beiträgen der Fall ist (BGE 54 III 225). Dass die Leistungen einer öffentlichen Kasse geschuldet sind, ist eine kumulative Voraussetzung. Die Gläubigerin ist aber eine privatrechtliche Stiftung. Daher kommt Art. 43 SchKG auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung und die Betreibung ist auf dem Wege des Konkurses fortzusetzen. de| fr | it Schlagworte öffentliches recht privatrecht betreibungsamt stiftung frage betreibung auf konkurs berufliche vorsorge inkrafttreten berechtigter rahm schuldner vorsorgeeinrichtung entscheid steuer Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.39 Art.43 BVG: Art.61 Leitentscheide BGE 54-III-223 S.225 94-III-65 S.72 AbR 1988/89 Nr. 24

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1988/89 Nr. 24, S. 101: Art. 39 und 43 SchKG Keine Ausnahme von der Generalexekution für BVG-Beiträge an eine privatrechtliche Stiftung. Entscheid der Obergerichtskommission vom 14. Dezember 1989 Sachverhalt: In der Betreibung Nr. 9358 der Fürsorgestiftung des Schweizer Hotelier-Vereins gegen R. versandte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde. Hierauf teilte die Betreibungsgläubigerin dem Betreibungsamt mit, dass sie als privatrechtliche Stiftung berechtigt sei, ein Konkursverfahren zu verlangen. Es sei daher dem Schuldner der Konkurs anzudrohen. Daraufhin teilte das Betreibungsamt der Betreibungsgläubigerin mit, dass es sich bei den in Frage stehenden Forderungen um im öffentlichen Rechte begründete Leistungen gemäss Art. 43 SchKG handle. In der Folge beschwerte sich die Fürsorgestiftung des Schweizer Hotelier-Vereins bei der Obergerichtskommission mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie berechtigt sei, die Fortsetzung der Betreibung auf Konkurs gemäss Art. 39 SchKG zu verlangen. In seiner Vernehmlassung vertrat das Betreibungsamt die Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob die Fürsorgestiftung des Schweizerischen Hotelier-Vereins eine privatrechtliche Vorsorgeeinrichtung sei; entscheidend sei vielmehr, dass die Stiftung der öffentlichen Aufsicht unterstellt sei und dass es sich um zweckgebundene Mittel einer Vorsorgeeinrichtung handle, welche naturgemäss eines speziellen Schutzes bedürften. Aus den Erwägungen:

1. Der Betreibungsschuldner ist als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen und unterliegt demnach grundsätzlich der Konkursbetreibung (Art. 39 Ziff. 1 SchKG). Das Betreibungsamt vertritt nun aber die Auffassung, dass es sich bei den betriebenen Beiträgen des Betreibungsschuldners um im öffentlichen Rechte begründete Leistungen handle. Gemäss Art. 43 SchKG erfolgt nämlich die Betreibung für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Rechte begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung. Unter den in Art. 43 SchKG verwendeten Begriff der im öffentlichen Recht begründeten Leistungen an öffentliche Kassen fallen nur Leistungen, die der Staat bestimmten Personen im öffentlichen Interesse auferlegt hat und die einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt zugute kommen (BGE 94 III 72).

2. Während vor Inkrafttreten des BVG die Rechtsverhältnisse innerhalb der Personalvorsorge eindeutig als privatrechtlich qualifiziert wurden und die Personalvorsorge insbesondere nicht als Teil der Sozialversicherung betrachtet wurde (J. Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, § 8), ist die Frage für die Zeit nach Inkrafttreten des BVG noch nicht restlos geklärt (J. Brühwiler, a.a.O., § 24). Zweifellos weist das Versicherungsverhältnis im Rahmen des obligatorischen Bereichs einen starken öffentlichrechtlichen Einschlag auf, kommen doch im Bereich des Obligatoriums die Elemente der Vertragsfreiheit praktisch nicht zum Tragen. Riemer vertritt die Auffassung, dass diesbezüglich Versicherungsverhältnisse ex lege und zwar öffentlich-rechtliche vorliegen, während eigentliche Vorsorgeverträge nach wie vor im sog. freiwilligen Bereich der weitergehenden Vorsorge bestehen (Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge in: Innominatverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter Schluep, Zürich 1988, 234). Eine Rückfrage bei der Gläubigerin hat ergeben, dass es sich bei der betriebenen Forderung um Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge handelt, die ausschliesslich im Rahmen der obligatorischen Versicherung geschuldet sind. Dies allein wie auch die Unterstellung unter die öffentliche Aufsicht (Art. 61 ff. BVG) genügt indessen nicht, um die Anwendung von Art. 43 SchKG auf eine Betreibung zur Durchsetzung von Beiträgen zu rechtfertigen. Die im Bereich des Obligatoriums weitgehende Unterstellung des Rechtsverhältnisses unter das öffentliche Recht ändert nämlich nichts daran, dass die in Frage stehenden Leistungen nicht einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt zugute kommen (BGE 94 III 72), wie dies beispielsweise bei den der SUVA geschuldeten Beiträgen der Fall ist (BGE 54 III 225). Dass die Leistungen einer öffentlichen Kasse geschuldet sind, ist eine kumulative Voraussetzung. Die Gläubigerin ist aber eine privatrechtliche Stiftung. Daher kommt Art. 43 SchKG auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung und die Betreibung ist auf dem Wege des Konkurses fortzusetzen. de| fr | it Schlagworte öffentliches recht privatrecht betreibungsamt stiftung frage betreibung auf konkurs berufliche vorsorge inkrafttreten berechtigter rahm schuldner vorsorgeeinrichtung entscheid steuer Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.39 Art.43 BVG: Art.61 Leitentscheide BGE 54-III-223 S.225 94-III-65 S.72 AbR 1988/89 Nr. 24